Vereinssatzung

Artikel 1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft Edelweiß Haimelkofen“ und hat seinen Sitz in Haimelkofen. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Artikel 2: Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Schießsport erfüllt.
Artikel 3: Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.
Artikel 4: Mitglieder
Die Mitgliedschaft kann durch eine natürliche oder auch juristische Person erworben werden. Die Aufnahme als ordentliches aktives Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten abgegeben werden muss. Verdiente Personen können zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt zum Schluss des Geschäftsjahres.
- durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt oder sich der Mitgliedschaft als unwürdig erweist.
- wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist.
- durch Tod.
Artikel 5: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Vorstandschaft
- Mitgliederversammlung
Artikel 6: Vorstand und Vorstandschaft
Der Vorstand und die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt, bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitglieder:
Der Vorstand bzw. Schützenmeisteramt besteht aus:
- Der 1. Vorsitzende (1. Schützenmeister) führt den Verein in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er repräsentiert und vertritt den Verein nach außen.
- Der 2. Vorsitzende (2. Schützenmeister) vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall, auf dessen Anweisungen in allen seinen Befugnissen und Obliegenheiten.
- Dem Kassier und seinem Stellvertreter (3. Schützenmeister) obliegen die Verwaltung der Mitglieder, der finanziellen Angelegenheiten und des Vereinsvermögens.
- Der Schriftführer fertigt die Niederschriften an und führt den Schriftwechsel des Vereins auf Anweisung des Vorsitzenden.
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Präsident), 2. Vorsitzenden (Vizepräsident), Kassier und Schriftführer. Der 1. oder 2. Vorsitzende vertritt nach § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandschaft bzw. Vereinsausschuss besteht zusätzlich zum Vorstand aus:
Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt und unterstützen die Vorstandschaft in ihren Aufgaben.
Der Vereinsausschuss besteht aus den vier Personen vom Schützenmeisteramt und es können weitere Beisitzer in den Ausschuss gewählt werden. Die Stimme des 1. Schützenmeisters zählt bei den Abstimmungen, bei denen Stimmengleichheit besteht, doppelt.
Die Verwaltung der Gelder des Vereins erfolgt durch den Schatzmeister. Die Beiträge sollen möglichst auf einem laufenden Konto der einheimischen Geldinstitute gelegt sein.
Der 1. oder der 2. Schützenmeister können gemeinsam über Ausgaben bis 500 € pro Einzelanschaffung und max. über 1.500 € insgesamt je Kalenderjahr entscheiden. Werden Ausgaben über diesen Betrag getätigt, entscheidet der Vereinsausschuss.
Alle Organe des Schützenmeisteramtes üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Alle Vereinsmitglieder erledigen ihre Arbeiten für den Verein ehrenamtlich. Spesen und Kilometergeld werden nur nach vorheriger Genehmigung durch das Schützenmeisteramt und nach Vorlage ordnungsgemäßer Belege, bezahlt.
Artikel 7: Zuständigkeit der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn min. 50% der Vorstandschaft anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Insbesondere hat die Vorstandschaft:
- die Mitgliederversammlung vorzubereiten.
- die Mitgliederversammlung einzuberufen.
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen.
- das Vereinsvermögen zu verwalten.
- einen Jahres- und Kassenbericht zu verfassen.
- über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden.
Artikel 8: Kassenführung
Der Kassier hat das Vereinsvermögen zu verwalten und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung ist von 2 Kassenprüfern, die jeweils von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Artikel 9: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Schützenmeister, des Schatzmeister, des Sportleiters, des Jugendleiter und der Kassenprüfer,
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands, über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Beschluss.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Zu den Versammlungen wird über die Tagespresse ( Laberzeitung ) im Ortsteil unter den Vereinsmeldungen eingeladen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Artikel 10: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab 16 Jahre stimmberechtigt. Eine ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
Artikel 11: Beiträge
Jedes aktive und fördernde Mitglied ist verpflichtet einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag bis zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Beiträge und deren Höhe. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Schüler und Jugendliche unter 21 sollen hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge begünstigt werden.
Die Beiträge sollen möglichst durch Bankeinzug entrichtet werden. Die Beiträge sind einmal jährlich für das laufende Jahr zu entrichten
Artikel 12: Gesellschaftsveranstaltungen
Schützenkönigproklamation:
Die Schützenkönigproklamation findet einmal im Kalenderjahr statt. Der Schützenkönig ist verpflichtet in Absprache mit dem ersten Schützenmeister einen dazu passenden Taler oder eine entsprechende Münze an die Schützenkette anbringen zu lassen. Dasselbe gilt für den Jungschützenkönig. Die Kosten für die Schützenscheiben übernimmt der Verein.
Ehrungen:
Ehrungen von verdienten Mitgliedern oder Verleihungen von Leistungsnadeln sind möglichst bei größeren Veranstaltungen der Gesellschaft ( Schützenband, Jahresversammlung ) vorzunehmen.
Fahnenweihen und Gründungsfeste:
Fahnenweihen und Gründungsfeste werden auf jeden Fall bei Ortsvereinen besucht. Bei anderweitigen Einladungen entscheidet der Vereinsausschuss.
Bei Teilnahme an Fahnenweihen oder Gründungsfesten stellt der Verein folgende Mittel zur Verfügung:
Grundsätzlich sollen Festabzeichen, Getränke und Essen bezuschusst oder übernommen werden. Das Schützenmeisteramt entscheidet über die Höhe der Zuschüsse, die vorwiegend für jugendliche Teilnehmer bestimmt sind.
Örtliche Veranstaltungen:
Es wird vom Verein jährlich der Fronleichnamszug besucht und am Jahresfest der Krieger an der Heldengedenkfeier teilgenommen. Im Anschluss an die Teilnahme der Veranstaltungen soll noch ein geselliges Zusammensein mit einem Umtrunk stattfinden.
Beerdigungen:
Bei Beerdigungen eines Mitglieds stellt der Verein eine Fahnenabordnung in Vereinstracht.
Geburtstage:
Bei runden Geburtstagen sollen den Mitgliedern ein Geschenk und Glückwünsche überbracht werden. Ab welchen runden Geburtstagen dies stattfinden soll, entscheidet der Vereinsausschuss.
Artikel 13: Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, mit hohen Verdiensten und bedeutenden Leistungen innerhalb des Vereins oder mit einer langjährigen Mitgliedschaft innerhalb des Vereins können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Schützenmeister, die sich große Verdienste um den Verein erworben haben und wegen ihres vorgerückten Alters oder wegen Krankheit ihre Ämter niederlegen, können zu Ehrenschützenmeistern ernannt werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt durch das Schützenmeisteramt und den Vereinsausschuss.
Artikel 14: Versicherungsschutz
Jedes Mitglied, das am aktiven Schießen teilnehmen will, ist beim BSSB zu melden damit ein ausreichender Versicherungsschutz gewährleistet ist. Der Verein ist verpflichtet, für seine Mitglieder eine Gruppenunfallversicherung bzw. Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Für Schützen bis zum 18. Lebensjahr wird die Unterschrift der Erziehungsberechtigten benötigt. Nichtmitglieder dürfen nur unter Aufsicht von Schützen schießen.
Artikel 15: Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Laberweinting, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.